Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W247 2325323-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz):
1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 08.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung am 08.09.2023 brachte er vor, am XXXX geboren zu sein, XXXX zu heißen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern würden in Afghanistan leben. Der BF sei vor ca. 7-8 Monaten aus Afghanistan zu Fuß in den Iran ausgereist und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Reise habe sein Onkel organisiert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er aus Angst vor dem Krieg geflüchtet sei. Dort gebe es ein aussichtloses Leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. 1.2. Bei der Erstbefragung am 08.09.2023 brachte er vor, am römisch 40 geboren zu sein, römisch 40 zu heißen, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern würden in Afghanistan leben. Der BF sei vor ca. 7-8 Monaten aus Afghanistan zu Fuß in den Iran ausgereist und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Reise habe sein Onkel organisiert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er aus Angst vor dem Krieg geflüchtet sei. Dort gebe es ein aussichtloses Leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
1.3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 04.12.2023 wurde der BF zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen. Nachdem der BF am 12.12.2023 medizinisch zur Feststellung eines absoluten Mindestalters untersucht worden war, langte am 22.12.2023 ein medizinisches Sachverständigengutachten bei der belangten Behörde ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des BF der XXXX bzw. das Mindestalter des BF zum Asylantragsdatum XXXX Jahre gewesen sei. In der Folge stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2023 fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei. 1.3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 04.12.2023 wurde der BF zur multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen. Nachdem der BF am 12.12.2023 medizinisch zur Feststellung eines absoluten Mindestalters untersucht worden war, langte am 22.12.2023 ein medizinisches Sachverständigengutachten bei der belangten Behörde ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des BF der römisch 40 bzw. das Mindestalter des BF zum Asylantragsdatum römisch 40 Jahre gewesen sei. In der Folge stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2023 fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren sei.
1.4. Der BF wurde am 30.04.2024 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm an dem Tag seiner Erstbefragung sehr schlecht gegangen sei. Er hätte eine Art Epilepsie gehabt und sei unbewusst auf den Boden gestürzt und hätte nicht gewusst, wo er sich befinde und was er mache. Der BF legte hierzu einen ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 28.12.2023 vor. Aktuell gehe es ihm gut. Wenn er sich über etwas Sorgen mache oder wenn glücklich sei bzw. etwas Schönes erlebe, gehe es ihm plötzlich schlecht. Vor zwei Wochen etwa hätte er einen Boxkampf gehabt und seine Betreuerin habe ihm gesagt, dass er zuerst bei seinem Hausarzt nachfragen müsse, ob er teilnehmen dürfe. Es sei ihm dann schlecht gegangen, weil er nicht sofort die Erlaubnis erhalten habe und hätte er dann wieder so einen Anfall gehabt. Vor ca. einem Monat sei er beim Arzt gewesen. Er habe keinen Termin bekommen. Aktuell nehme er keine Medikamente. 1.4. Der BF wurde am 30.04.2024 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm an dem Tag seiner Erstbefragung sehr schlecht gegangen sei. Er hätte eine Art Epilepsie gehabt und sei unbewusst auf den Boden gestürzt und hätte nicht gewusst, wo er sich befinde und was er mache. Der BF legte hierzu einen ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 28.12.2023 vor. Aktuell gehe es ihm gut. Wenn er sich über etwas Sorgen mache oder wenn glücklich sei bzw. etwas Schönes erlebe, gehe es ihm plötzlich schlecht. Vor zwei Wochen etwa hätte er einen Boxkampf gehabt und seine Betreuerin habe ihm gesagt, dass er zuerst bei seinem Hausarzt nachfragen müsse, ob er teilnehmen dürfe. Es sei ihm dann schlecht gegangen, weil er nicht sofort die Erlaubnis erhalten habe und hätte er dann wieder so einen Anfall gehabt. Vor ca. einem Monat sei er beim Arzt gewesen. Er habe keinen Termin bekommen. Aktuell nehme er keine Medikamente.
Die Eltern des BF und drei Brüder und drei Schwestern des BF würden gemeinsam in der Stadt XXXX – in einem Mietshaus, welches einem Onkel des BF gehöre - leben. Darüber hinaus habe er noch insgesamt sieben Onkeln und neun Tanten in seinem Herkunftsland. Der BF stehe zu seiner Kernfamilie und seinem Onkel mütterlicherseits, welchem das Haus gehöre, in Kontakt. Der BF habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Kernfamilie in der Stadt XXXX gelebt. Der BF habe neun Jahre die Grundschule besucht und habe dann die Schule aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Kernfamilie abbrechen müssen. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei Straßenverkäufer gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesehen, dass es ihnen finanziell sehr schlecht gehe. Sein Onkel habe die Reise des BF organisiert und finanziert. Wann und wie, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Entscheidung getroffen. Seinem Onkel gehe es finanziell gut. Dieser habe der Familie des BF auch ausgeholfen, aber er hätte nicht so viel helfen können, da dieser eine eigene Familie habe. Zuletzt habe er ihnen gut geholfen und den BF ins Ausland geschickt, damit der BF sich eine bessere Zukunft aufbauen könne. Die Eltern des BF und drei Brüder und drei Schwestern des BF würden gemeinsam in der Stadt römisch 40 – in einem Mietshaus, welches einem Onkel des BF gehöre - leben. Darüber hinaus habe er noch insgesamt sieben Onkeln und neun Tanten in seinem Herkunftsland. Der BF stehe zu seiner Kernfamilie und seinem Onkel mütterlicherseits, welchem das Haus gehöre, in Kontakt. Der BF habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Kernfamilie in der Stadt römisch 40 gelebt. Der BF habe neun Jahre die Grundschule besucht und habe dann die Schule aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Kernfamilie abbrechen müssen. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei Straßenverkäufer gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesehen, dass es ihnen finanziell sehr schlecht gehe. Sein Onkel habe die Reise des BF organisiert und finanziert. Wann und wie, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Entscheidung getroffen. Seinem Onkel gehe es finanziell gut. Dieser habe der Familie des BF auch ausgeholfen, aber er hätte nicht so viel helfen können, da dieser eine eigene Familie habe. Zuletzt habe er ihnen gut geholfen und den BF ins Ausland geschickt, damit der BF sich eine bessere Zukunft aufbauen könne.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammengefasst aus, dass er seine Heimat hauptsächlich wegen der Armut und der schlechten finanziellen Lage seiner Familie verlassen habe. Als ältester Sohn seiner Familie hätte er bereits früher zu arbeiten beginnen und finanziell unterstützen müssen. Er sei nicht einmal sechs Jahre alt gewesen, als er begonnen habe zu arbeiten. Er habe als Tagelöhner im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet und zuletzt habe er auf der Straße Einkaufstaschen verkauft. Sein Vater hätte nicht viel gearbeitet, daher hätte seine Mutter von zuhause aus als Schneiderin arbeiten müssen. Aktuell sei es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen, da sein Vater noch immer als Elektriker beim Staat arbeite und er 6200 Afghani bekomme (die Hälfte von dem, was er früher bekommen habe). Das sei der einzige Grund, warum er seine Heimat habe verlassen müssen. Er möchte hier in Europa eine bessere Zukunft aufbauen und damit auch finanziell seine Familie unterstützen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst vor der Armut. Er habe dort keine Zukunftsperspektive mehr, da er sich gerne als Profiboxer in Zukunft weiterbilden möchte. Dort sei das alles nicht möglich, weil es ihnen finanziell schlecht gehe. Hier habe er vor, dass er sich weiterbilde als Profixboxer und in Zukunft in diesem Bereich tätig zu sein.
1.5. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde davon, dass gegen den BF wegen § 83 StGB Anklage erhoben wurde. 1.5. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde davon, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, StGB Anklage erhoben wurde.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe drohe. Dem BF drohe im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Der BF werde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Er verfüge in der Stadt XXXX über eine hinreichende Existenzgrundlage und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, von welchen er Unterstützung erwarten könne. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Schulbildung und verfüge über Berufserfahrung. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe drohe. Dem BF drohe im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Der BF werde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Er verfüge in der Stadt römisch 40 über eine hinreichende Existenzgrundlage und über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, von welchen er Unterstützung erwarten könne. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Schulbildung und verfüge über Berufserfahrung.
1.7. Der BF reiste im Jänner 2025 aus Österreich nach Deutschland und stellte dort am 23.01.2025 einen Asylantrag. Nachdem das BFA einem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands mit Schreiben vom 25.02.2025 zugestimmt hatte, wurde der BF am 07.07.2025 von Deutschland nach Österreich überstellt.
2. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz):
2.1. Der BF stellte am 07.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 07.07.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt, sowie am 04.08.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde. 2.1. Der BF stellte am 07.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 07.07.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt, sowie am 04.08.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen wurde.
2.2. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 07.07.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass es bei ihm keine Änderungen gegeben habe. Seine Fluchtgründe seien noch dieselben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass er verhungern werde. Es gebe dort keine Beschäftigung für ihn und er habe auch keine Zukunft dort.
2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2025 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er krank sei und eine Bestätigung dafür habe. Nach dem negativen Bescheid sei er in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort sei er beim Arzt gewesen. Momentan nehme er keine Medikamente. Wenn er sehr traurig oder glücklich sei, schließe sich sein linkes Auge und seine Füße würden sich nach innen drehen. Das passiere aber selten. Er sei jeden Monat in XXXX bei einem Psychologen gewesen. Das habe sehr geholfen. Nachgefragt, sei dies im Vorverfahren gewesen. In Österreich sei er seit der Wiedereinreise nicht bei einem Arzt gewesen. Der BF glaube aber, dass er Epilepsie habe. Er sei umgefallen und habe sich verletzt. Sein Körper habe