TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/30 W615 2315844-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W615 2315845-1/16E

W615 2315847-1/16E

W615 2315844-1/15E

W615 2315846-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, zu den Zahlen 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.03.2026 und 12.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Iran, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, zu den Zahlen 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.03.2026 und 12.03.2026 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei 1 (in der Folge „BP1“) und die beschwerdeführende Partei 2 (in der Folge „BP2“) – iranische Staatsangehörige – stellten am 29.12.2024 für sich und die BP2 auch für ihre minderjährigen Kinder, die beschwerdeführende Partei 3 (in der Folge „BP3“) und die beschwerdeführende Partei 4 (in der Folge „BP4“), Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die BP1 und BP2 wurden am 30.12.2024 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

3. Am 06.02.2025 wurden die BP 1 und BP 2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit den – nunmehr angefochtenen – Bescheiden des BFA vom 16.05.2025, zu den Zahlen 1). XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „BP“) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit den – nunmehr angefochtenen – Bescheiden des BFA vom 16.05.2025, zu den Zahlen 1). römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „BP“) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 13.06.2025 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 16.02.2025.

6. Am 11.07.2025 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 07.08.2025 erstatteten die BP eine Stellungnahme und Urkundenvorlage.

8. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 21.08.2025 stellten die BP einen Zeugenantrag.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2026 und 12.03.2023 in Anwesenheit der BP1 und BP2, am 11.03.2026 auch der BP3, und ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani mündliche Verhandlungen durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2026 und 12.03.2023 in Anwesenheit der BP1 und BP2, am 11.03.2026 auch der BP3, und ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani mündliche Verhandlungen durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen.

10. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 18.03.2026 erstatteten die BP eine Stellungnahme.

11. Dem BFA wurde die Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme vom 18.03.2026 innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Zu allen beschwerdeführenden Parteien:

Die BP tragen die im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP sind Staatsangehörige des Iran und gehören der Volksgruppe der Kurden an.

Die BP1 und BP2 sind miteinander verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr XXXX geschlossen. Sie sind die Eltern der minderjährigen BP3 und BP4. Die BP2 ist zur Obsorge über die BP3 und BP4 berechtigt.Die BP1 und BP2 sind miteinander verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr römisch 40 geschlossen. Sie sind die Eltern der minderjährigen BP3 und BP4. Die BP2 ist zur Obsorge über die BP3 und BP4 berechtigt.

Die BP reisten im Dezember 2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.1.2. Zur beschwerdeführenden Partei 1:

Die BP1 spricht Kurdisch-Sorani als Muttersprache sowie Farsi. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BP1 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Die BP1 wurde in XXXX in der iranischen Provinz Kurdistan geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach studierte sie Architektur an der Universität XXXX und schloss dieses Studium ab. Sie war ca. 20 Jahre lang Inhaber eines eigenen Geschäftes und handelte mit Türen. Vor ihrer Ausreise lebte die BP1 ca. eineinhalb Jahre in XXXX in der iranischen Provinz Kurdistan.Die BP1 wurde in römisch 40 in der iranischen Provinz Kurdistan geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach studierte sie Architektur an der Universität römisch 40 und schloss dieses Studium ab. Sie war ca. 20 Jahre lang Inhaber eines eigenen Geschäftes und handelte mit Türen. Vor ihrer Ausreise lebte die BP1 ca. eineinhalb Jahre in römisch 40 in der iranischen Provinz Kurdistan.

Die Eltern der BP1 leben in XXXX . Die BP1 hat drei Brüder und eine Schwester. Zwei Brüder und die Schwester der BP1 leben ebenfalls in XXXX , ein Bruder in XXXX . Der Vater der BP 1 ist Pensionist, ihre Mutter Hausfrau. Einer der Brüder der BP1 ist als Busfahrer tätig, die anderen sind als Bäcker bzw. Bauarbeiter beschäftigt. Die Schwester der BP1 ist Hausfrau. Die BP1 hatte bis zuletzt Kontakt mit ihren Familienangehörigen im Iran. Die BP1 hat auch Freunde im Iran, mit denen sie noch in Kontakt hatte.Die Eltern der BP1 leben in römisch 40 . Die BP1 hat drei Brüder und eine Schwester. Zwei Brüder und die Schwester der BP1 leben ebenfalls in römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 . Der Vater der BP 1 ist Pensionist, ihre Mutter Hausfrau. Einer der Brüder der BP1 ist als Busfahrer tätig, die anderen sind als Bäcker bzw. Bauarbeiter beschäftigt. Die Schwester der BP1 ist Hausfrau. Die BP1 hatte bis zuletzt Kontakt mit ihren Familienangehörigen im Iran. Die BP1 hat auch Freunde im Iran, mit denen sie noch in Kontakt hatte.

Die BP1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Zur beschwerdeführenden Partei 2:

Die BP2 spricht Kurdisch-Sorani als Muttersprache sowie Farsi. Sie verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BP2 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Die BP2 wurde in XXXX in der Stadt XXXX in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan geboren. Im Alter von zwölf oder 13 Jahren übersiedelte die Familie nach XXXX . Die BP2 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach studierte sie an der Universität XXXX vier Jahre lang Statistik und Administration. Vor ihrer Ausreise lebte die BP2 ca. eineinhalb Jahre in XXXX in der iranischen Provinz Kurdistan.Die BP2 wurde in römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan geboren. Im Alter von zwölf oder 13 Jahren übersiedelte die Familie nach römisch 40 . Die BP2 besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach studierte sie an der Universität römisch 40 vier Jahre lang Statistik und Administration. Vor ihrer Ausreise lebte die BP2 ca. eineinhalb Jahre in römisch 40 in der iranischen Provinz Kurdistan.

Die Mutter der BP2 lebt in XXXX ; ihr Vater ist bereits verstorben. Die BP2 hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder der BP2 leben ebenfalls in XXXX . Eine der Schwestern der BP2 lebt in XXXX , die andere in XXXX . Die Mutter der BP2 bestreitet ihren Lebensunterhalt von der Pension des verstorbenen Vaters der BP2. Einer der Brüder der BP2 ist als Busfahrer tätig, der andere ist Inhaber eines Geschäftes für Haushaltsgeräte. Die Schwestern der BP2 sind Hausfrauen. Die BP2 hatte bis zuletzt Kontakt mit ihren Familienangehörigen im Iran. Die BP2 hat auch Freunde im Iran, mit denen sie aber keinen Kontakt mehr hatte.Die Mutter der BP2 lebt in römisch 40 ; ihr Vater ist bereits verstorben. Die BP2 hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder der BP2 leben ebenfalls in römisch 40 . Eine der Schwestern der BP2 lebt in römisch 40 , die andere in römisch 40 . Die Mutter der BP2 bestreitet ihren Lebensunterhalt von der Pension des verstorbenen Vaters der BP2. Einer der Brüder der BP2 ist als Busfahrer tätig, der andere ist Inhaber eines Geschäftes für Haushaltsgeräte. Die Schwestern der BP2 sind Hausfrauen. Die BP2 hatte bis zuletzt Kontakt mit ihren Familienangehörigen im Iran. Die BP2 hat auch Freunde im Iran, mit denen sie aber keinen Kontakt mehr hatte.

Die BP2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.4. Zur beschwerdeführenden Partei 3:

Die BP3 spricht Kurdisch-Sorani als Muttersprache sowie Farsi. Ferner spricht sie ein wenig Englisch. Sie verfügt über sehr gut ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die BP3 ist gesund.

Die BP3 wurde in XXXX geboren. Sie besuchte im Iran sechseinhalb Jahre lang die Schule.Die BP3 wurde in römisch 40 geboren. Sie besuchte im Iran sechseinhalb Jahre lang die Schule.

Die BP3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.5. Zur beschwerdeführenden Partei 4:

Die BP4 spricht Kurdisch-Sorani als Muttersprache sowie Farsi. Ferner spricht sie ein wenig Englisch. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die BP4 ist gesund.

Die BP4 wurde in XXXX geboren. Sie besuchte im Iran die Schule.Die BP4 wurde in römisch 40 geboren. Sie besuchte im Iran die Schule.

Die BP4 ist noch nicht strafmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in den Iran:

1.2.1. Zur politischen Betätigung:

Die BP1 betätigte sich im Iran als Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) und unterstützte als solcher Familien von Demonstrationsteilnehmern finanziell.

Die BP1 ist in Österreich Mitglied der PDKI geworden und nimmt an Versammlungen und Online-Meetings der Partei teil. Sie nahm an verschiedenen Parteiveranstaltungen teil, z.B. anlässlich des Jahrestages der Wiener Kurdenmorde, der längsten Nacht des Jahres („Yalda“) oder des 80. Gründungstages der Partei; ferner an einer Veranstaltung für Frauenrechte und die kurdischen Frauen. Auch die BP2 nahm an verschiedenen Parteiveranstaltungen teil, z.B. zum 80. Gründungstag der Partei.

Die BP1 nahm in Österreich an insgesamt drei Demonstrationen in XXXX und XXXX teil, z.B. zum Jahrestag des Todes von Mahsa Amini sowie zur Unterstützung der Kurden. Die BP2 nahm in Österreich an insgesamt zwei Demonstrationen in XXXX zum Jahrestag des Todes von Mahsa Amini und zur Unterstützung der Kurden teil.Die BP1 nahm in Österreich an insgesamt drei Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 teil, z.B. zum Jahrestag des Todes von Mahsa Amini sowie zur Unterstützung der Kurden. Die BP2 nahm in Österreich an insgesamt zwei Demonstrationen in römisch 40 zum Jahrestag des Todes von Mahsa Amini und zur Unterstützung der Kurden teil.

Die BP1 postete auf ihrem Facebook-Profil mit dem Profilnamen „ XXXX “ seit dem XXXX insgesamt ca. XXXX Beiträge mit politischem (regimekritischem) Inhalt. Dieses Facebook-Profil verfügt über XXXX Freunde. Ferner postete die BP1 auf dem Instagram-Profil mit dem Profilnamen XXXX weitere Beiträge mit politischem (regimekritischem) Inhalt. Dieses Instagram-Profil ist privat und verfügt über insgesamt XXXX Beiträge und XXXX Follower.Die BP1 postete auf ihrem Facebook-Profil mit dem Profilnamen „ römisch 40 “ seit dem römisch 40 insgesamt ca. römisch 40 Beiträge mit politischem (regimekritischem) Inhalt. Dieses Facebook-Profil verfügt über römisch 40 Freunde. Ferner postete die BP1 auf dem Instagram-Profil mit dem Profilnamen römisch 40 weitere Beiträge mit politischem (regimekritischem) Inhalt. Dieses Instagram-Profil ist privat und verfügt über insgesamt römisch 40 Beiträge und römisch 40 Follower.

Auf dem Facebook-Profil eines kurdischen Journalisten mit dem Profilnamen XXXX wurde am XXXX ein Video von einer Veranstaltung der PDKI zum 80. Gründungstag der Partei gepostet. Darin sind kurzzeitig auch die BP1 und die BP3 zu sehen. Dieses Facebook-Profil verfügt über XXXX Follower. Ferner wurde auf dem Facebook-Profil des kurdischen TV-Senders XXXX mit dem Profilnamen XXXX am XXXX ein Video zum 80. Gründungstag der PDKI gepostet. Darin sind an mehreren Stellen die BP1 und BP2 und auch die BP4 zu sehen. Dieses Facebook-Profil verfügt über XXXX Follower. Weiters wurden auf dem Facebook-Profil von XXXX , des XXXX der PDKI in Österreich, mit dem Profilnamen XXXX am XXXX anlässlich einer Gedenkveranstaltung zum Geburtstag von Dr. Abdul Rahman Ghassemlou drei Fotos gepostet, auf denen auch die BP1 zu sehen ist. Dieses Facebook-Profil verfügt über XXXX Follower. Darüber hinaus wurden auf dem Facebook-Profil eines PDKI-Mitglieds mit dem Profilnamen XXXX am XXXX drei Fotos von einer Demonstration in XXXX gepostet, auf denen die BP zu sehen sind. Dieses Facebook-Profil verfügt über XXXX Follower.Auf dem Facebook-Profil eines kurdischen Journalisten mit dem Profilnamen römisch 40 wurde am römisch 40 ein Video von einer Veranstaltung der PDKI zum 80. Gründungstag der Partei gepostet. Darin sind kurzzeitig auch die BP1 und die BP3 zu sehen. Dieses Facebook-Profil verfügt über römisch 40 Follower. Ferner wurde auf dem Facebook-Profil des kurdischen TV-Senders römisch 40 mit dem Profilnamen römisch 40 am römisch 40 ein Video zum 80. Gründungstag der PDKI gepostet. Darin sind an mehreren Stellen die BP1 und BP2 und auch die BP4 zu sehen. Dieses Facebook-Profil verfügt über römisch 40 Follower. Weiters wurden auf dem Facebook-Profil von römisch 40 , des römisch 40 der PDKI in Österreich, mit dem Profilnamen römisch 40 am römisch 40 anlässlich einer Gedenkveranstaltung zum Geburtstag von Dr. Abdul Rahman Ghassemlou drei Fotos gepostet, auf denen auch die BP1 zu sehen ist. Dieses Facebook-Profil verfügt über römisch 40 Follower. Darüber hinaus wurden auf dem Facebook-Profil eines PDKI-Mitglieds mit dem Profilnamen römisch 40 am römisch 40 drei Fotos von einer Demonstration in römisch 40 gepostet, auf denen die BP zu sehen sind. Dieses Facebook-Profil verfügt über römisch 40 Follower.

1.2.2. Zur Konversion zum Christentum:

Die BP1 und BP2 kamen nach ihrer Einreise in Österreich zunächst mit der katholischen Kirche in XXXX in Kontakt. Dort engagierten sich die BP1 und BP2 auch ehrenamtlich, unter anderem bei der Pflege des XXXX friedhofes.Die BP1 und BP2 kamen nach ihrer Einreise in Österreich zunächst mit der katholischen Kirche in römisch 40 in Kontakt. Dort engagierten sich die BP1 und BP2 auch ehrenamtlich, unter anderem bei der Pflege des römisch 40 friedhofes.

Seit Mai 2025 besuchen sie die protestantische XXXX . Dort wurden sie nach vorangegangener Taufvorbereitung ab Juni 2025 am XXXX getauft.Seit Mai 2025 besuchen sie die protestantische römisch 40 . Dort wurden sie nach vorangegangener Taufvorbereitung ab Juni 2025 am römisch 40 getauft.

Die BP1 und BP2 besuchen regelmäßig die Gottesdienste ihrer Gemeinde – nach Möglichkeit vor Ort in XXXX , anderenfalls online – und nehmen aktiv an den montags und dienstags online stattfindenden Glaubenskursen und Gebetszeiten teil. Die BP1 und BP2 helfen auch bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und Seminaren der Gemeinde.Die BP1 und BP2 besuchen regelmäßig die Gottesdienste ihrer Gemeinde – nach Möglichkeit vor Ort in römisch 40 , anderenfalls online – und nehmen aktiv an den montags und dienstags online stattfindenden Glaubenskursen und Gebetszeiten teil. Die BP1 und BP2 helfen auch bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und Seminaren der Gemeinde.

Daneben engagieren sich die BP1 und BP2 weiterhin in ihrem Wohnort XXXX für die katholische Kirche, wobei insbesondere die BP1 regelmäßig freiwillig handwerkliche Arbeiten für die Kirche verrichtet und mit den Mitgliedern der dortigen Gemeinde in Kontakt ist.Daneben engagieren sich die BP1 und BP2 weiterhin in ihrem Wohnort römisch 40 für die katholische Kirche, wobei insbesondere die BP1 regelmäßig freiwillig handwerkliche Arbeiten für die Kirche verrichtet und mit den Mitgliedern der dortigen Gemeinde in Kontakt ist.

Die BP2 postete auf ihrem Instagram-Profil mit dem Profilnamen XXXX seit dem XXXX insgesamt ca. XXXX Postings mit Bezug zum Christentum. Das Instagram-Profil ist privat und für die Familie und Verwandten der BP2 zugänglich und verfügt über insgesamt XXXX Beiträge und XXXX Follower. Ferner postete die BP2 auf ihrem Facebook-Profil mit dem Profilnamen XXXX ca. XXXX Beiträge mit Bezug zum Christentum, wobei mehr als fünf Beiträge nur für Facebook-Freunde der BP2 sichtbar sind. Dieses Facebook-Profil verfügt über insgesamt XXXX Freunde und XXXX Beiträge.Die BP2 postete auf ihrem Instagram-Profil mit dem Profilnamen römisch 40 seit dem römisch 40 insgesamt ca. römisch 40 Postings mit Bezug zum Christentum. Das Instagram-Profil ist privat und für die Familie und Verwandten der BP2 zugänglich und verfügt über insgesamt römisch 40 Beiträge und römisch 40 Follower. Ferner postete die BP2 auf ihrem Facebook-Profil mit dem Profilnamen römisch 40 ca. römisch 40 Beiträge mit Bezug zum Christentum, wobei mehr als fünf Beiträge nur für Facebook-Freunde der BP2 sichtbar sind. Dieses Facebook-Profil verfügt über insgesamt römisch 40 Freunde und römisch 40 Beiträge.

Die BP1 und BP2 sind aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und würden den christlichen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Iran weiter ausüben. Sie hätten bei weiterer Ausübung ihres inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu rechnen.

Den BP1 und BP2 steht keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Es liegen keine Asylausschlussgründe vor.

1.3. Länderfeststellungen:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 2026-02-12:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-11 17:02

Aktualisierungshinweis

Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 15.1.2026 anlässlich inzwischen bekannt gewordener Informationen rund um die umfangreichen Proteste, die Ende Dezember 2025 begannen und insbesondere am 8.1. und 9.1.2026 gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die letzten inhaltlichen Änderungen in den jeweiligen Kapiteln wurden zwischen dem 4.2. (Kap. "Politische Lage") und 10.2.2026 (Kap. "Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)") vorgenommen.

Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)

In Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.

Anmerkungen zu verwendeten Begriffen

"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rez? Sch?h zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.

In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.

Anmerkung zu Währungsumrechnungen

In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet.

Anmerkung zur Datenlage

Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit samt seiner Unterkapitel, die auch umfangreich auf Internetsperren eingehen). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten.

Die im Kapitel Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED für weitergehende Informationen).

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

BPB 10.1.2020Kwara

Jüngste Wahlen

Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRIN

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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