TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/30 W280 2309130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W280 2309130-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste – nachdem ihm und seiner Frau aufgrund eines entsprechenden, in Griechenland gestellten, Antrages der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war - am XXXX .04.2024 legal mit einem von Griechenland ausgestellten Konventionsreisepass auf dem Luftwege nach Österreich ein. Bei der Einreise in das Bundesgebiet stellten der BF und seine Frau einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste – nachdem ihm und seiner Frau aufgrund eines entsprechenden, in Griechenland gestellten, Antrages der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war - am römisch 40 .04.2024 legal mit einem von Griechenland ausgestellten Konventionsreisepass auf dem Luftwege nach Österreich ein. Bei der Einreise in das Bundesgebiet stellten der BF und seine Frau einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt.

1.2. Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, dass er in Kabul in Afghanistan geboren sei, dort zuletzt im Stadtteil XXXX gelebt habe und mit Frau XXXX verheiratet sei. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein einziger Bruder lebe in Deutschland. Der BF und seine Frau hätten in Griechenland Asyl beantragt und einen positiven Bescheid erhalten. Sie seien dort in einem Lager gewesen und habe dort eine mangelhafte medizinische Versorgung geherrscht. Auch habe es keine Sprachkurse gegeben, sodass sie die Sprache nicht erlernen hätten können. Letztlich seien die Umstände im Allgemeinen sehr schlecht gewesen. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der BF an, dass er Schiite sei, während seine Frau Sunnitin sei. Ihre Familie sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Da der Vater seiner Frau ein Anhänger der Taliban gewesen sei, hätten sie – als die Taliban sich Kabul genähert hätten – aus Angst Afghanistan verlassen. 1.2. Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, dass er in Kabul in Afghanistan geboren sei, dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 gelebt habe und mit Frau römisch 40 verheiratet sei. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein einziger Bruder lebe in Deutschland. Der BF und seine Frau hätten in Griechenland Asyl beantragt und einen positiven Bescheid erhalten. Sie seien dort in einem Lager gewesen und habe dort eine mangelhafte medizinische Versorgung geherrscht. Auch habe es keine Sprachkurse gegeben, sodass sie die Sprache nicht erlernen hätten können. Letztlich seien die Umstände im Allgemeinen sehr schlecht gewesen. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der BF an, dass er Schiite sei, während seine Frau Sunnitin sei. Ihre Familie sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Da der Vater seiner Frau ein Anhänger der Taliban gewesen sei, hätten sie – als die Taliban sich Kabul genähert hätten – aus Angst Afghanistan verlassen.

1.3. Unter näherem Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Überstellung Schutzberechtigter nach Griechenland, und unter Hinweis auf die zu umfangreichen notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland wurde das Verfahren folglich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) zugelassen und der BF – nach einer ersten Einvernahme am XXXX .06.2024 im Rahmen eines ursprünglich beabsichtigen Konsultationsverfahrens mit Griechenland – am XXXX .12.2024 niederschriftlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt.1.3. Unter näherem Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Überstellung Schutzberechtigter nach Griechenland, und unter Hinweis auf die zu umfangreichen notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland wurde das Verfahren folglich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) zugelassen und der BF – nach einer ersten Einvernahme am römisch 40 .06.2024 im Rahmen eines ursprünglich beabsichtigen Konsultationsverfahrens mit Griechenland – am römisch 40 .12.2024 niederschriftlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt.

Hierbei führte der BF im Wesentlichen aus, dass es in Griechenland keine Arbeit gegeben habe und das Gesundheitssystem nicht gut funktioniere. Er und seine Frau hätten in einer Unterkunft mit drei anderen Familien, Schwarzafrikanern, Arabern und einem weiteren Afghanen zusammengelebt und hätten diese nicht verlassen dürfen. Es sei ihnen kein Sprachkurs angeboten worden und der Zugang zu Internet sei begrenzt gewesen, sodass sie auch nicht selbständig die Sprache erlernen hätten können. Nachdem man ihnen die Konventionsreisepässe gegeben hätte, sei ihnen gesagt worden, dass sie gehen könnten wohin sie wollten.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der BF an, dass er seit fünf Jahren verheiratet sei, er und seine Frau jedoch – trotz entsprechenden Wunsches - noch keine Kinder hätten. Seine Eltern seien verstorben als er ca. 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Der einzige Bruder lebe in Deutschland, zu dem er über Messenger Kontakt habe. Er selbst gehöre der Minderheitenvolksgruppe der Qizilbash an, sei schiitischer Moslem und stamme aus der Stadt Kabul, wo er bis drei Tage vor seiner Ausreise gelebt habe. In Kabul habe er 12 Jahre die Grundschule ohne Maturaabschluss besucht. Beruflich sei er selbständig gewesen und hab ein Bekleidungsgeschäft für Frauen betrieben.

In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der BF im Wesentlichen aus, dass er zur Zeit der Republik zu seiner Schwiegerfamilie gegangen sei um die Hand seiner Frau zu erbitten. Der Antrag sei abgelehnt worden da er der schiitischen Glaubensrichtung angehöre während seine Frau der sunnitischen Richtung zugehörig sei. Deshalb seien sie geflohen und hätten heimlich geheiratet. Dies sei am XXXX 07.2019 gewesen. Sein Schwiegervater sei ein Angehöriger der Taliban, er wisse jedoch nicht genau, was dieser dort genau mache. Nach der Machtübernahme der Taliban seien sie dann geflohen bevor diese ihn finden hätten können. Nachgefragt gab der BF an, dass auch die Schwiegerfamilie in Kabul aufhältig gewesen sei. Die Entfernung zu deren Wohnort habe ca. 20 Minuten Fahrtzeit betragen. Während all dieser Zeit hätten sie sich bis zur Ausreise im Haus des BF versteckt. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der BF im Wesentlichen aus, dass er zur Zeit der Republik zu seiner Schwiegerfamilie gegangen sei um die Hand seiner Frau zu erbitten. Der Antrag sei abgelehnt worden da er der schiitischen Glaubensrichtung angehöre während seine Frau der sunnitischen Richtung zugehörig sei. Deshalb seien sie geflohen und hätten heimlich geheiratet. Dies sei am römisch 40 07.2019 gewesen. Sein Schwiegervater sei ein Angehöriger der Taliban, er wisse jedoch nicht genau, was dieser dort genau mache. Nach der Machtübernahme der Taliban seien sie dann geflohen bevor diese ihn finden hätten können. Nachgefragt gab der BF an, dass auch die Schwiegerfamilie in Kabul aufhältig gewesen sei. Die Entfernung zu deren Wohnort habe ca. 20 Minuten Fahrtzeit betragen. Während all dieser Zeit hätten sie sich bis zur Ausreise im Haus des BF versteckt.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) erkannte diesem jedoch gemäß § 8 Abs. 1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) erkannte diesem jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund des Umstandes, dass dieser nach der behaupteten Eheschließung im Jahr 2019 noch bis August 2021 in seinem Haus in Kabul mit seiner Frau aufhältig gewesen sei und die Schwiegerfamilie lediglich 20 Minuten vom Aufenthaltsort des BF und seiner Frau entfernt gewohnt hätten, nicht glaubhaft sei. Bereits vor dem Machtwechsel hätten die Taliban gute Netzwerke gehabt und wäre es – so das BFA – für den Schwiegervater ein leichtes gewesen den BF ausfindig zu machen. Überdies habe der BF eine Eheschließung und ein Eheleben nicht nachweisen können.

1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Verfolgung durch die Taliban, die Problematik von Mischehen zwischen Sunniten und Schiiten sowie die Verfolgung von als verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrern moniert. Auch habe die belangte Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet zumal der BF sein Fluchtvorbringen nachvollziehbar und glaubhaft dargetan habe. 1.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Verfolgung durch die Taliban, die Problematik von Mischehen zwischen Sunniten und Schiiten sowie die Verfolgung von als verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrern moniert. Auch habe die belangte Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet zumal der BF sein Fluchtvorbringen nachvollziehbar und glaubhaft dargetan habe.

Der BF beantragte abschließend die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, die Behebung des angefochtenen Bescheides im angefochtenen Umfang und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, dass die beschriebenen Verletzungen tatsächlich auf die vom BF vorgebrachte Weise zustande gekommen sein könnten (offensichtlich ein irrtümlich, ohne Bezug zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren gestellter Antrag), in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umgang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

1.6. Am XXXX .05.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. 1.6. Am römisch 40 .05.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

1.7. Am 19.03.2026 fand folglich eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF, seiner gewillkürten Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX .1997 in Kabul geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash, schiitischer Moslem und afghanischer Staatsangehöriger. 1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 .1997 in Kabul geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash, schiitischer Moslem und afghanischer Staatsangehöriger.

1.1.2. Seine Muttersprache ist Dari, daneben spricht er auch etwas Deutsch.

1.1.3. Der BF ist mit Frau XXXX , geboren am XXXX 1996, verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 07.2019 traditionell geschlossen und registriert. Es waren die erforderlichen Zeugen anwesend. Die Ehefrau des BF war bei der Eheschließung mind. 16 Jahre alt. Die Ehe wurde in Anwesenheit von dem BF und seiner Ehefrau und weiteren Zeugen durch einen Mullah mit religiösen Formalitäten geschlossen. Der BF und seine Ehefrau sowie die Eltern der Ehefrau waren mit der Eheschließung einverstanden. Der BF und seine Ehefrau erhielten eine traditionelle Heiratsurkunde. 1.1.3. Der BF ist mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 1996, verheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 07.2019 traditionell geschlossen und registriert. Es waren die erforderlichen Zeugen anwesend. Die Ehefrau des BF war bei der Eheschließung mind. 16 Jahre alt. Die Ehe wurde in Anwesenheit von dem BF und seiner Ehefrau und weiteren Zeugen durch einen Mullah mit religiösen Formalitäten geschlossen. Der BF und seine Ehefrau sowie die Eltern der Ehefrau waren mit der Eheschließung einverstanden. Der BF und seine Ehefrau erhielten eine traditionelle Heiratsurkunde.

Die Ehe ist bislang kinderlos.

1.1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass die Eltern des BF verstorben sind und der einzige Bruder des BF in Deutschland lebt. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über weitschichtige verwandte.

1.1.5. Der BF besuchte in Afghanistan zwölf Jahre die Schule ohne jedoch die Matura abzulegen und betrieb anschließend zusammen mit einem Partner ein Bekleidungsgeschäft in Kabul, an welchem er nach wie vor beteiligt ist. Der BF ist zudem im Besitz eines Eigentumshauses in Kabul.

1.2. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Nachdem der BF spätestens am 04.10.2022 nach Griechenland eingereist war, dort folglich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem BF sowie seiner Frau letztlich dort der Asylstatus zuerkannt worden war, reiste der BF am 11.04.2024 legal in das Bundesgebiet ein. Der BF stellt an diesem Tag (zusammen mit seiner Frau) in Österreich gleichfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. Mit Bescheid vom 29.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) erkannte diesem jedoch gemäß § 8 Abs. 1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).1.2.2. Mit Bescheid vom 29.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) erkannte diesem jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2.3. Der Ehefrau des BF wurde ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 20.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen.

1.3.2. Der BF hat sein Vorbringen, wonach er in Afghanistan wegen der - ohne Zustimmung der Schwiegereltern erfolgten – Eheschließung mit Frau XXXX , die so wie ihre Familie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, sowie einer ihm unterstellten Ungläubigkeit bzw. oppositionellen Gesinnung oder einer Anfeindung aufgrund der Rückkehr aus einem westlichen Land verfolgt wird nicht glaubhaft gemacht. 1.3.2. Der BF hat sein Vorbringen, wonach er in Afghanistan wegen der - ohne Zustimmung der Schwiegereltern erfolgten – Eheschließung mit Frau römisch 40 , die so wie ihre Familie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, sowie einer ihm unterstellten Ungläubigkeit bzw. oppositionellen Gesinnung oder einer Anfeindung aufgrund der Rückkehr aus einem westlichen Land verfolgt wird nicht glaubhaft gemacht.

1.3.3. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert oder hatte Probleme mit den dortigen Behörden. Er war nie politisch tätig, gehörte nie einer politischen Partei an und hat nie an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Auch eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe fand weder statt noch hat dieser eine solche zu befürchten. Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 31.01.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen.

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

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Kabul-Stadt

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).

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Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung 2025-11-04 10:42

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vergleiche AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vergleiche AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vergleiche STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vergleiche Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vergleiche AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vergleiche AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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