Entscheidungsdatum
31.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W231 2288199-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. 1331437500/223435297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. 1331437500/223435297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am 26.03.2023 gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX /Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, spreche muttersprachlich Dari, gehöre der Volksgruppe der Tajik an und bekenne er sich zum Islam. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule absolviert, keine Berufsausbildung und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Mutter lebe in Afghanistan. Den Aufenthaltsort seines Vaters, seines Bruders und seiner vier Schwestern kenne er nicht. In Afghanistan habe er in Kabul (1. Bezirk, Ashiqan-Arefan) gelebt. Vor ca. acht Monaten habe er seinen Wohnort in Afghanistan verlassen und sei er ausgereist. Die Reise habe ihm ca. 9.000 EUR gekostet. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am 26.03.2023 gab der BF an, er sei am römisch 40 in römisch 40 /Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, spreche muttersprachlich Dari, gehöre der Volksgruppe der Tajik an und bekenne er sich zum Islam. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule absolviert, keine Berufsausbildung und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Mutter lebe in Afghanistan. Den Aufenthaltsort seines Vaters, seines Bruders und seiner vier Schwestern kenne er nicht. In Afghanistan habe er in Kabul (1. Bezirk, Ashiqan-Arefan) gelebt. Vor ca. acht Monaten habe er seinen Wohnort in Afghanistan verlassen und sei er ausgereist. Die Reise habe ihm ca. 9.000 EUR gekostet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, die Taliban hätten seiner Familie Probleme gemacht, weil seine Schwestern in der US-Botschaft Sport betreiben hätten. Sie hätten Drohbriefe bekommen, weil die Taliban gedacht hätten, dass sie Spione seien. Der BF sei dann zu seinem Onkel gezogen; dieser sei von den Taliban ermordet worden. Ihm sei es in Afghanistan zu unsicher geworden und habe er dann das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, ebenfalls von den Taliban verfolgt zu werden.
I.2. Anlässlich der am 23.01.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass sein Name falsch protokolliert worden sei, er heiße XXXX und legte er dazu seinen originalen Personalausweis vor. Zudem legte er einen Schülerausweis und eine Abschlussbestätigung der Schule vor. römisch eins.2. Anlässlich der am 23.01.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass sein Name falsch protokolliert worden sei, er heiße römisch 40 und legte er dazu seinen originalen Personalausweis vor. Zudem legte er einen Schülerausweis und eine Abschlussbestätigung der Schule vor.
Zu seinem Leben in Afghanistan gab er ergänzend an, in Kabul gelebt zu haben. Er stamme aus einer gebildeten Familie, seine Schwestern seien Sportlerinnen gewesen. Er habe keinen Beruf erlernt, aber seinen Vater nach der Schule im Restaurant unterstützt. Seine Mutter lebe in Kabul in einem Haus, welches zum Teil vermietet werde. Er habe nun auch wieder Kontakt zu seinem Vater und seinen Schwestern; diese seien derzeit im Iran aufhältig.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Schwestern als offizielle Sportlerinnen bei der US-Botschaft anerkannt worden seien. Der BF habe seine Schwestern unterstützt und sie zur Botschaft bzw. zum Sport begleitet. Die Taliban hätten sie als Spione bezeichnet. Mit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Familie in alle Richtungen verstreut. Sie seien zum Onkel nach XXXX umgezogen. Der Onkel ms., welcher früher beim Militär gewesen sei, sei getötet worden. Danach hätten sie das Land verlassen. Der BF selbst sei nie direkt von den Taliban bedroht worden, aber er habe Angst bei einer Rückkehr wegen seiner Schwestern und seines Onkel verfolgt zu werden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Schwestern als offizielle Sportlerinnen bei der US-Botschaft anerkannt worden seien. Der BF habe seine Schwestern unterstützt und sie zur Botschaft bzw. zum Sport begleitet. Die Taliban hätten sie als Spione bezeichnet. Mit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Familie in alle Richtungen verstreut. Sie seien zum Onkel nach römisch 40 umgezogen. Der Onkel ms., welcher früher beim Militär gewesen sei, sei getötet worden. Danach hätten sie das Land verlassen. Der BF selbst sei nie direkt von den Taliban bedroht worden, aber er habe Angst bei einer Rückkehr wegen seiner Schwestern und seines Onkel verfolgt zu werden.
I.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei, sondern habe er lediglich von seinen Schwestern und dem Onkel erzählt. Er habe eindeutig und unmissverständlich angegeben, persönlich nie direkt bedroht worden zu sein. Aus diesem Grund bzw. wegen seiner detailarmen und minimalistischen Angaben habe keine individuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden können. Schließlich sei auch kein Grund ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. lebens- oder existenzbedrohenden Situationen konfrontiert sein sollte.
I.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird zunächst ergänzend ausgeführt, die Schwester XXXX habe bei der afghanischen Nationalmannschaft in Kabul Basketball gespielt bzw. trainieren dürfen. Die Familie habe einen Drohbrief bekommen. Auf den Fotos sehe man die Schwester, welche gemeinsam mit dem afghanischen Präsidenten und dem Basketballteam fotografiert worden sei. Die weiteren Fotos würden den verwundeten Onkel mit Schussverletzungen zeigen. Für den BF bestehe die Gefahr, wie sein Onkel von den Taliban umgebracht zu werden. Er habe seinen Schwestern immer geholfen und sie beschützt. Seine Schwestern hätten in den Iran flüchten müssen, weil die Taliban Frauensport verbieten würden bzw. sie in der Basketball-Nationalmannschaft gespielt hätten. Der Onkel sei von den Taliban umgebracht worden, weil er ein Mitglied der afghanischen Regierung/Militär gewesen sei. Weiters wurde kritisiert, dass das BFA Verfahrensvorschriften verletzt habe, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Auch die Länderberichte seien mangelhaft und veraltet. Es wurde auf zahlreiche ergänzende Berichte (ua. von UNHCR, Human Rights Watch und Amnesty International) aus dem Jahr 2023 hingewiesen, welche von der schlechten allgemeinen Lage, insbesondere der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan berichten würden. Das BFA habe außerdem eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung gemacht. Dem BF drohe bei einer Rückkehr auch einer Art. 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung und bestehe ebenso das reale Risiko in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Auch hätte die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werden müssen und wäre dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird zunächst ergänzend ausgeführt, die Schwester römisch 40 habe bei der afghanischen Nationalmannschaft in Kabul Basketball gespielt bzw. trainieren dürfen. Die Familie habe einen Drohbrief bekommen. Auf den Fotos sehe man die Schwester, welche gemeinsam mit dem afghanischen Präsidenten und dem Basketballteam fotografiert worden sei. Die weiteren Fotos würden den verwundeten Onkel mit Schussverletzungen zeigen. Für den BF bestehe die Gefahr, wie sein Onkel von den Taliban umgebracht zu werden. Er habe seinen Schwestern immer geholfen und sie beschützt. Seine Schwestern hätten in den Iran flüchten müssen, weil die Taliban Frauensport verbieten würden bzw. sie in der Basketball-Nationalmannschaft gespielt hätten. Der Onkel sei von den Taliban umgebracht worden, weil er ein Mitglied der afghanischen Regierung/Militär gewesen sei. Weiters wurde kritisiert, dass das BFA Verfahrensvorschriften verletzt habe, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Auch die Länderberichte seien mangelhaft und veraltet. Es wurde auf zahlreiche ergänzende Berichte (ua. von UNHCR, Human Rights Watch und Amnesty International) aus dem Jahr 2023 hingewiesen, welche von der schlechten allgemeinen Lage, insbesondere der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan berichten würden. Das BFA habe außerdem eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung gemacht. Dem BF drohe bei einer Rückkehr auch einer Artikel 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung und bestehe ebenso das reale Risiko in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Auch hätte die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werden müssen und wäre dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit der Beschwerde wurde ein Foto eines Drohbriefes sowie Fotos eines verwundeten Mannes vorgelegt. Weitere Dokumente wurden der Beschwerde nicht beigefügt.
I.5. Am 23.07.2024 langte ein polizeilicher Abschlussbericht (betreffend § 129 Abs. 2 StGB) bei Gericht ein. römisch eins.5. Am 23.07.2024 langte ein polizeilicher Abschlussbericht (betreffend Paragraph 129, Absatz 2, StGB) bei Gericht ein.
I.6. Mit Schreiben vom 19.07.2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF gemäß §§ 127, 129 Abs. 2 StGB eingestellt worden sei.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 19.07.2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, StGB eingestellt worden sei.
I.7. Am 01.07.2025 langte ein persönliches Schreiben des BF ein. römisch eins.7. Am 01.07.2025 langte ein persönliches Schreiben des BF ein.
I.8. Am 06.09.2025 langte ein Abschlussbericht ein, wonach der BF bei einem Verkehrsunfall leicht verletzt worden sei. römisch eins.8. Am 06.09.2025 langte ein Abschlussbericht ein, wonach der BF bei einem Verkehrsunfall leicht verletzt worden sei.
I.9. Am 26.01.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. römisch eins.9. Am 26.01.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
I.10. Am 05.02.2026 legte der BF per E-Mail eine Bestätigung des afghanischen Frauen Basketball Nationalteams sowie einen Mietvertrag seiner Familie aus dem Iran vor. römisch eins.10. Am 05.02.2026 legte der BF per E-Mail eine Bestätigung des afghanischen Frauen Basketball Nationalteams sowie einen Mietvertrag seiner Familie aus dem Iran vor.
I.11. Am 20.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zur Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026 Stellung zu nehmen. Er nahm dazu am 30.03.2026 Stellung: Die Sicherheitslage in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan habe sich verschärft, auch die Zivilbevölkerung sei betroffen, ein Leben in Sicherheit sei nicht möglich. Die politische Lage sei instabil, insgesamt sei die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage in Afghansitan katastrophal. Der BF sei in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und habe keine Existenzgrundlage.römisch eins.11. Am 20.03.2026 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, zur Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026 Stellung zu nehmen. Er nahm dazu am 30.03.2026 Stellung: Die Sicherheitslage in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan habe sich verschärft, auch die Zivilbevölkerung sei betroffen, ein Leben in Sicherheit sei nicht möglich. Die politische Lage sei instabil, insgesamt sei die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage in Afghansitan katastrophal. Der BF sei in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und habe keine Existenzgrundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF:römisch zwei.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Dari.
Der BF wurde im Ort XXXX in der Provinz Parwan geboren. Er lebte mit seiner Familie (Eltern und 4 Schwestern) in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul. Der BF hat 12 Jahre lang die Schule besucht und im Restaurant seines Vaters mitgeholfen. Der BF wurde im Ort römisch 40 in der Provinz Parwan geboren. Er lebte mit seiner Familie (Eltern und 4 Schwestern) in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul. Der BF hat 12 Jahre lang die Schule besucht und im Restaurant seines Vaters mitgeholfen.
Der BF ist ledig und kinderlos. In Afghanistan (Stadt Kabul) lebt jedenfalls noch die Mutter des BF. Diese bewohnt nach wie vor das im Eigentum der Familie stehende Haus, welches sie zum Teil vermietet und sich dadurch ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Schwestern des BF halten sich im Iran auf.
Der BF steht mit seiner Mutter in Afghanistan in Kontakt.
Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.