TE Vwgh Beschluss 1994/5/20 94/01/0170

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/03 Sachwalterschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art81a Abs4;
SachwG;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des G in E, gegen den Richter Dr. P. S. des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Eingabe vom 7. Februar 1994 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter Dr. P. S. wegen Ausfolgung von "Gerichtsurkunden" erhoben. Gleichzeitig beklagt sich der Beschwerdeführer über seinen Sachwalter, daß dieser mit "Betrugsurkunden" auftrete, "um einen anderen vor Schadenersatzansprüchen zu schützen".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit

a)

die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b)

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit fallen demgemäß nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Auch soweit es sich im übrigen bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten um solche handelt, die in die Kompetenz der Zivil- und Strafgerichte und damit der ordentlichen Gerichte fallen, mußte die vorliegende Beschwerde - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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