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63/02 Gehaltsgesetz 1956Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen GebietskörperschaftRechtssatz
Gegen §169g Abs3 Z4 und Z5 sowie Abs4 GehG idF BGBl I 143/2024, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht.Gegen §169g Abs3 Z4 und Z5 sowie Abs4 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024,, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, Pensionsrecht, Bezüge, VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4710.2024Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026