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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer FußgängerzonenV mangels PräjudizialitätRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Burgenland auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß §76a iVm. §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF., BGBl I Nr 122/2022, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird".Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Burgenland auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß §76a in Verbindung mit §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idF., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2022,, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird".
Eine nähere Spezifizierung der Fußgängerzone enthält der "Antrag um Ausnahmebewilligung Zufahrt Fußgängerzone" gem §45 Abs2 StVO 1960 nicht. Das LVwG wird im bei ihm anhängigen Verfahren zu entscheiden haben, ob der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf diesen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat es jedoch offenkundig nicht die angefochtene Verordnung anzuwenden. Der angefochtenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Z612-09/2023, wurde durch §4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19.12.2023, Z612-09a/2023, formell derogiert. Diese Verordnung wiederum wurde durch §§3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025, Z612-06/2025, aufgehoben. Die angefochtene Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023 steht sohin nicht mehr in Kraft. Es ist ausgeschlossen, dass das LVwG die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Fußgängerzone, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V127.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026