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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Bundes-KrisensicherheitsG mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Bundes-KrisensicherheitsG, BGBl I 89/2023, zur Gänze, in eventu einer näher bezeichneten Wortfolge des §2 leg cit in eventu des §3 leg cit.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Bundes-KrisensicherheitsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2023,, zur Gänze, in eventu einer näher bezeichneten Wortfolge des §2 leg cit in eventu des §3 leg cit.
Die antragstellende Partei hat es entgegen §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, ihre unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen. Sie beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, sie sei insbesondere auf Grund des Urteils EGMR 09.04.2024 (GK), 53.600/20, Verein Klimaseniorinnen Schweiz ua, zur Anfechtung (von Bestimmungen) des B-KSG legitimiert. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob das angefochtene Gesetz zur Gänze oder die eventualiter angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei eingreift bzw eingreifen, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Aufgabe des VfGH ist es aber nicht, Vermutungen über die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf die antragstellende Partei anzustellen. Dem Antrag steht daher ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahren, VfGH / Bedenken, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G25.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026