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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art118, Art119a Abs9, Art141 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Bürgermeisters betreffend die Aufhebung seines Bescheids hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung mangels Legitimation; keine Berechtigung zur Beschwerdeführung mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des – als staatliches Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol auftretenden – BürgermeistersRechtssatz
Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B?VG zu stützen: Art141 Abs1 lith B?VG ermächtigt den VfGH weiterhin lediglich zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des "Ergebnisses von […] Volksbefragungen". Eine solche Eingabe käme im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Verfahren für eine Volksbefragung tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein sodann gemäß Art141 B?VG anfechtbares Ergebnis gezeitigt hätte. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist daher – trotz ihrer Sachnähe – nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Art141 B?VG zu werten, sondern unterliegt Art144 B?VG.
Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, hat der VfGH in stRsp den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B?VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B?VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, hat der VfGH in stRsp den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B?VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B?VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.
Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B?VG wird in stRsp des VfGH für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nämlich nicht aus Art144 B?VG hergeleitet werden.
Es besteht auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt. Daraus folgt, dass der Bürgermeister als belangte Behörde im Verfahren vor dem LVwG Tirol zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B?VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist. Eine zu Art133 Abs6 Z2 B?VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, in seinem (eigenen) "Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art118 B?VG" verletzt zu sein. Eine derartige Verletzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung dieses Rechtes von einer von der Gemeinde, dh vom (territorialen) Selbstverwaltungskörper verschiedenen Person nicht geltend gemacht werden kann.
Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend verstünde, dass der einschreitende Bürgermeister, entgegen seinem ausdrücklichen Vorbringen, als Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol eine Verletzung in deren Recht auf Selbstverwaltung behauptet, wäre für die Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil die Marktgemeinde St. Johann in Tirol weder Partei im vorangegangenen Verfahren vor dem LVwG Tirol war noch Adressatin des angefochtenen Erkenntnisses ist. Überdies hat der VfGH ausgesprochen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B?VG zukommt. Eine solche kann sich zwar insbesondere aus Art119a Abs9 B?VG ergeben. Diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen. Da die angefochtene Entscheidung des LVwG Tirol nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung, betraf, könnte sich die Gemeinde selbst dann, wenn sie als Beschwerdeführerin anzusehen wäre, zur Geltendmachung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung somit nicht auf Art119a Abs9 B?VG stützen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Bürgermeister, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, Volksbefragung, Behörde OrganeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E800.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026