RS Vfgh 2025/11/28 E800/2025

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Veröffentlicht am 28.11.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art118, Art119a Abs9, Art141 Abs1
B-VG Art 144 Abs1 / Legitimation
Tir GemeindeO 2001 §61, §62
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Bürgermeisters betreffend die Aufhebung seines Bescheids hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung mangels Legitimation; keine Berechtigung zur Beschwerdeführung mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des – als staatliches Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol auftretenden – Bürgermeisters

Rechtssatz

Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B?VG zu stützen: Art141 Abs1 lith B?VG ermächtigt den VfGH weiterhin lediglich zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des "Ergebnisses von […] Volksbefragungen". Eine solche Eingabe käme im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Verfahren für eine Volksbefragung tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein sodann gemäß Art141 B?VG anfechtbares Ergebnis gezeitigt hätte. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist daher – trotz ihrer Sachnähe – nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Art141 B?VG zu werten, sondern unterliegt Art144 B?VG.

Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, hat der VfGH in stRsp den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B?VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B?VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, hat der VfGH in stRsp den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B?VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte hat zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B?VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.

Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B?VG wird in stRsp des VfGH für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint. Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nämlich nicht aus Art144 B?VG hergeleitet werden.

Es besteht auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt. Daraus folgt, dass der Bürgermeister als belangte Behörde im Verfahren vor dem LVwG Tirol zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B?VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist. Eine zu Art133 Abs6 Z2 B?VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht.

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, in seinem (eigenen) "Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art118 B?VG" verletzt zu sein. Eine derartige Verletzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung dieses Rechtes von einer von der Gemeinde, dh vom (territorialen) Selbstverwaltungskörper verschiedenen Person nicht geltend gemacht werden kann.

Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend verstünde, dass der einschreitende Bürgermeister, entgegen seinem ausdrücklichen Vorbringen, als Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol eine Verletzung in deren Recht auf Selbstverwaltung behauptet, wäre für die Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil die Marktgemeinde St. Johann in Tirol weder Partei im vorangegangenen Verfahren vor dem LVwG Tirol war noch Adressatin des angefochtenen Erkenntnisses ist. Überdies hat der VfGH ausgesprochen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B?VG zukommt. Eine solche kann sich zwar insbesondere aus Art119a Abs9 B?VG ergeben. Diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen. Da die angefochtene Entscheidung des LVwG Tirol nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung, betraf, könnte sich die Gemeinde selbst dann, wenn sie als Beschwerdeführerin anzusehen wäre, zur Geltendmachung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung somit nicht auf Art119a Abs9 B?VG stützen.

Entscheidungstexte

  • E800/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2025 E800/2025

Schlagworte

Gemeinderecht, Bürgermeister, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, Volksbefragung, Behörde Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E800.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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