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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art144Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB, AVRAG sowie der ZPO mangels Zuständigkeit; Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache; Zurückweisung der Beschwerde betreffend Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mangels ZuständigkeitRechtssatz
Weder Art144 B?VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B?VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier: Entscheidungen des OLG Graz und des LGZ Graz) auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Mit dem Beschluss des OLG Graz vom 08.10.2025, sprach das OLG Graz in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des LGZ Graz vom 30.08.2025, ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B?VG vor
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Oberlandesgericht, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3348.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026