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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH; Unzulässigkeit der selbständigen Anfechtung verfahrensleitender Beschlüsse von VerwaltungsgerichtenRechtssatz
Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den VfGH gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse können (erst) in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis vorgebracht werden. Beim angefochtenen Beschluss des LVwG Steiermark betreffend die Bestellung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Landesverwaltungsgericht, Verfahrensanordnung, Sachverständige, VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3041.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026