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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels rechtlicher Betroffenheit; keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren mangels Nachbareigenschaft; kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierende ImmissionenRechtssatz
Gemäß stRsp des VfGH liegt für die gemäß Art139 Abs1 Z3 B?VG erforderliche Antragslegitimation aktuelle Betroffenheit nicht vor, soweit jemandem als Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, zumal die aktuelle Betroffenheit erst durch die Bauplatzerklärung bzw die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht.
Insofern aber eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren keine Nachbareigenschaft zukommt, so können ihn die angefochtenen Verordnungen auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodass es an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B?VG mangelt. Die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Oberösterreich räumen den Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierende Immissionen ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V260.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026