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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer FahrverbotsV wegen entschiedener SacheRechtssatz
Mit E v 25.06.2025, V41/2025, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.09.2019, Z11.0-556/2018, als gesetzwidrig aufgehoben. Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw eine aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der Umstand, dass das LVwG Steiermark zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Aufhebung keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fahrverbot, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, res iudicata, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V223.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026