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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Zuständigkeit; Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck betreffend einen Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Der vorliegende Parteiantrag auf Aufhebung des § 499 Abs2 ZPO wurde aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Innsbruck vom 26.05.2025 nicht Folge gegeben wurde, gestellt. Die Rechtssache, aus deren Anlass der Antragsteller den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde somit in zweiter Instanz vom OLG Innsbruck mit Beschluss vom 20.11.2025 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B?VG vor.Der vorliegende Parteiantrag auf Aufhebung des Paragraph 499, Abs2 ZPO wurde aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Innsbruck vom 26.05.2025 nicht Folge gegeben wurde, gestellt. Die Rechtssache, aus deren Anlass der Antragsteller den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde somit in zweiter Instanz vom OLG Innsbruck mit Beschluss vom 20.11.2025 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B?VG vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Oberlandesgericht, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G190.2025Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026