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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art15, Art140Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des Anti-Doping-BundesG 2021 wegen zu weiten Anfechtungsumfangs sowie mangels hinreichender Deutlichkeit und Zuordnung der verfassungsrechtlichen BedenkenRechtssatz
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 regelt mehrere offenkundig voneinander trennbare Tatbestände. Die Anfechtung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 zur Gänze ist somit unzulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf das vorgebrachte Bedenken der Kompetenzwidrigkeit des (gesamten) Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021. Sofern der VfGH zur Auffassung gelangt, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen wurde, hat der VfGH gemäß Art140 Abs3 zweiter Satz B?VG das ganze Gesetz aufzuheben. Die Voraussetzungen des Art140 Abs3 zweiter Satz B?VG (bzw des Art139 Abs3 zweiter Satz B?VG) sind nur von Amts wegen wahrzunehmen.
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 wegen "Kompetenzüberschreitung"; Regelungen zur Dopingbekämpfung fielen unter die Generalklausel des Art15 B?VG und damit in die Zuständigkeit der Länder. Mit diesem Vorbringen wird der Antragsteller dem in §62 Abs1 VfGG enthaltenen Gebot der Darlegung und Zuordnung der verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gerecht. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Regelungen des (zur Gänze angefochtenen) Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 auf unterschiedliche Kompetenztatbestände stützen (können). Der Antragsteller unterlässt es darzulegen, welche im gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziellen Bestimmungen des angefochtenen Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 mit welchen Verfassungsbestimmungen in Widerspruch stehen sollen; der Antragsteller behauptet lediglich pauschal die Verfassungswidrigkeit wegen "Kompetenzüberschreitung", ohne diese (behauptete) Verfassungswidrigkeit näher zu begründen oder den (nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden) Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 zuzuordnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Kompetenz Bund - Länder, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G164.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026