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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung einer Rodungsbewilligung auf Grund Unzuständigkeit des VfGH; keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie des einstweiligen Rechtsschutzes mangels Vorliegens einer Beschwerde bzw Anhängigkeit einer "Rechtssache"Rechtssatz
Mit (selbstverfasster) Eingabe stellt die einschreitende Gesellschaft den Antrag, die Vollziehung der im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.04.2025 enthaltenen Rodungsbewilligung vollständig auszusetzen, insbesondere die Rodung bestimmter Grundstücke bis zur Entscheidung über die von der Antragstellerin eingebrachte Beschwerde. Die einschreitende Gesellschaft beantragt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Rodungsbewilligung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt gemäß §85 VfGG das Vorliegen einer Beschwerde voraus, eine solche ist der Eingabe der einschreitenden Gesellschaft nicht zu entnehmen.
Die einschreitende Gesellschaft beantragt weiters die Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes nach §20a VfGG. Soweit überhaupt eine Anwendbarkeit von Vorschriften des Unionsrechts in Betracht kommt, ist auf diesen Antrag schon deshalb nicht näher einzugehen, weil die Anhängigkeit einer "Rechtssache" iSd §20a VfGG einen Antrag nach §15 Abs1 VfGG voraussetzt. Ein solcher liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz, EU-Recht, BeschwerderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3836.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026