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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mangels Zuständigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger EingabenRechtssatz
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen undatierten Bescheid des BFA und damit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Weder Art144 B?VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auch ein Fall des Art141 Abs1 litj B?VG liegt nicht vor.
Darüber hinaus wird der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.Darüber hinaus wird der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3624.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026