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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV mangels hinreichender Determinierung des örtlichen Geltungsbereichs der verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahme; keine Erkennbarkeit der Lage des Güterwegs mangels Aufnahme in einem StraßenverzeichnisRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12.12.1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30.
Der Geltungsbereich der angefochtenen Verordnungsbestimmung entspricht den Anforderungen an die genaue Festlegung der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, nicht. Die angefochtene Verordnungsbestimmung umfasst keine planliche Darstellung. Da der "Güterweg 'Trausdorf-Oslip'" auch von keinem Straßenverzeichnis erfasst ist, ist für die Normunterworfenen nicht eindeutig erkennbar, wo der Güterweg liegt und auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten ist. Die Kennzeichnung des Güterweges mit Schildern reicht nicht aus, um den örtlichen Anwendungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung abzugrenzen, weil nach Rsp des VfGH der örtliche Anwendungsbereich bereits anhand des Verordnungstextes (in Zusammenschau mit allenfalls mitumfassten Plandarstellungen oder dergleichen) erkennbar sein muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenverkehrszeichen, Determinierungsgebot, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V242.2025Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026