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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Marktgemeinde Donnerskirchen betreffend die Aufhebung der Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen mangels LegitimationRechtssatz
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die beschwerdeführende Gemeinde – anders als der Gemeinderat als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG – keine Partei des vorangegangenen Verfahrens vor dem LVwG. Sie hat daher kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dessen Verletzung die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B?VG begründen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Abgaben Gemeinde-, Parteistellung, Gemeinderecht Organe, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E1199.2025Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026