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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Bebauungsplans betreffend die Festlegung gestaffelter Baugrenzlinien mangels Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstücks; Bebaubarkeit eines Grundstücks ist eine – unter Beiziehung von Sachverstand zu lösende – SachfrageRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans "HÖ-B31 Hötting" des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 für den Planungsbereich Kirschentalgasse 24, 26 und 28.
Gemäß §59 Abs4 erster Satz TROG 2022 sind Baugrenzlinien "nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird". Nach Abs4 zweiter Satz par cit dürfen in Bebauungsplänen festgelegte Baugrenzlinien gegenüber "bebaubaren" Grundstücken nur größere Abstände als die in §6 Abs1 TBO 2022 normierten Mindestabstände von drei bzw vier Metern vorsehen; gegenüber "nicht bebaubaren" Grundstücken können größere oder kleinere Abstände als die in §6 Abs1 TBO 2022 normierten Mindestabstände festgelegt werden.
Wenngleich im TROG 2022 nicht definiert wird, unter welchen Umständen ein Grundstück als "bebaubar" oder "nicht bebaubar" iSd §59 Abs4 leg cit gilt, geht der VfGH vor dem Hintergrund des in den Gesetzesmaterialien angeführten Zwecks der genannten Bestimmung ("Brandschutz") davon aus, dass die faktische Bebaubarkeit eines Grundstückes maßgeblich ist. Ob ein Grundstück "bebaubar" oder "nicht bebaubar" ist, ist sohin eine – unter Beiziehung von Sachverstand zu lösende – Sachfrage. Der Argumentation der beteiligten Partei, wonach die rechtliche Bebaubarkeit ausschlaggebend sei, weshalb ein als Freiland gewidmetes Grundstück nicht als "bebaubar" angesehen werden könne, kann nicht gefolgt werden.
Ausweislich der dem VfGH vorgelegten Akten liegt dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 lediglich ein Gutachten des Sachverständigenbeirates gemäß dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, idF LGBl 85/2023, aber kein Gutachten betreffend die Bebaubarkeit des Grundstückes Nr 569/15, KG Hötting, zugrunde. Da den vorgelegten Akten sohin kein Gutachten zu entnehmen ist, welches die seitens der Tiroler Landesregierung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zum Bebauungsplan "HÖ?B28 Hötting" (der vom Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting" ersetzt wurde) eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen entkräftet, erweist sich die im angefochtenen Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie, die mit der Grenze zum Grundstück Nr 569/15, KG Hötting, ident ist, als gesetzwidrig.Ausweislich der dem VfGH vorgelegten Akten liegt dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.04.2024 lediglich ein Gutachten des Sachverständigenbeirates gemäß dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2023,, aber kein Gutachten betreffend die Bebaubarkeit des Grundstückes Nr 569/15, KG Hötting, zugrunde. Da den vorgelegten Akten sohin kein Gutachten zu entnehmen ist, welches die seitens der Tiroler Landesregierung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zum Bebauungsplan "HÖ?B28 Hötting" (der vom Bebauungsplan "HÖ-B31 Hötting" ersetzt wurde) eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen entkräftet, erweist sich die im angefochtenen Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie, die mit der Grenze zum Grundstück Nr 569/15, KG Hötting, ident ist, als gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, Sachverständige, Widmung, Grundlagenforschung, Planungsakte Verfahren, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V100.2024Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026