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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die ErwachsenenvertretungRechtssatz
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §274 Abs4 und §275 ABGB idF BGBl I 25/2025 und des Art16 Z2, 3 und 4 im 7. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 25/2025, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §274 Abs4 und §275 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, und des Art16 Z2, 3 und 4 im 7. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilrecht, VfGH / Ablehnung, Erwachsenenvertretung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G197.2025Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026