Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des GerichtsorganisationsG und des VerbandsverantwortlichkeitsG wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im Verfahren über eine Beschwerde beim LandesgerichtRechtssatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §89m GOG idF BGBl I 111/2010 zur Gänze sowie der Wortfolge "sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und" in §14 Abs1 VbVG idF BGBl I 112/2007.Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §89m GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, zur Gänze sowie der Wortfolge "sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und" in §14 Abs1 VbVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2007,.
In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen. Mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der Antragstellerin zum einen offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B?VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B?VG verpflichtet ist), sowie zum anderen aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG an den VfGH zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem VfGH entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gericht Organisation, Strafrecht, Tilgung, Datenschutz, Geldstrafe, VfGH / Weg zumutbarer, Person juristische, VerbandsverantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G191.2025Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026