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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Abweisung einer Beschwerde betreffend die Verhängung einer Geldstrafe wegen Teilnahme an einer Versammlung im Umkreis von weniger als 300 m vom Sitz des tagenden Vorarlberger Landtags; Versammlungsverbot innerhalb der "Bannmeile" umfasst den gesamten Tätigkeitszeitraum der Abgeordneten einschließlich der Unterbrechung der Sitzung zur Abhaltung einer MittagspauseRechtssatz
Fest steht, dass der Vlbg Landtag am Tag der betreffenden Versammlung eine Sitzung abgehalten hat und die Versammlung im Umkreis von 300 Metern um den Sitz des Vlbg Landtages während einer Sitzungsunterbrechung stattgefunden hat. §7 VersG untersagt uneingeschränkt jede Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der sogenannten "Bannmeile", "[w]ährend der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist". Nach §7 VersG verbotene Versammlungen sind "absolut unstatthaft" und von der Behörde ohne Hinzutreten weiterer Gründe aufzulösen. Das Versammlungsverbot des §7 VersG soll den ungestörten Verlauf der Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung und der Landtage der Bundesländer gewährleisten. Die Regelung dient demnach dem Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Organe und steht im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK.
Der Wortlaut des §7 VersG ("während […] versammelt ist") bezieht sich nicht auf das tatsächliche Beisammensein der Abgeordneten, sondern umfasst – indem er auf die gesetzgebende Körperschaft ("der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist") abstellt – den gesamten Tätigkeitszeitraum, innerhalb dessen die Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetreten sind. Die Zeitspanne der Unterbrechung einer Sitzung der gesetzgebenden Körperschaft zur Abhaltung einer Mittagspause ist daher von §7 VersG erfasst. Das LVwG Vorarlberg hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer an einer nach §7 VersG verbotenen Versammlung teilgenommen hat. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des §7 VersG ist daher nicht verfassungswidrig.
Dass das Versammlungsverbot des §7 VersG bei dieser Auslegung zu unbestimmt ist, kann der VfGH nicht finden.
Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §14 Abs1 VersG infolge Auflösung der Versammlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Landtag, Auslegung verfassungskonforme, Determinierungsgebot, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Geldstrafe, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E102.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026