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31/04 BundesbeteiligungenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ABBAG-G und der VerlustersatzVRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetzwidrigkeit (die Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen für Zwecke der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen bei der Ermittlung des Verlustersatzes sei auf Grund der wesentlichen Unterschiede im Tatsächlichen sowie der unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtslage nicht gerechtfertigt) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist (dem Gesetzgeber und) dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn durch die Verlustersatzregelung für jegliche Bestandobjekte nicht jene Belastung (zur Gänze) ausgeglichen wird, welche sich durch §1105 zweiter Satz ABGB für davon erfasste Pächter ergeben kann. Eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes kommt nicht in Frage, weil Pächter iSd §1105 zweiter Satz ABGB als Empfänger von Zuschüssen nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Allgemeinen nicht darauf vertrauen konnten, dass ihnen ein Ausgleich für Bestandzinszahlungen zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Förderungen, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Vertrauensschutz, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G140.2025Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026