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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Geldstrafe nach dem Anti-GesichtsverhüllungsG; kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot wegen des Tragens einer Maske mit dem Gesicht des russischen Staatspräsidenten mit der Intention, auf die unkritische Haltung des FPÖ-Obmanns zu der russischen Regierung und dessen Präsidenten hinzuweisenRechtssatz
Der VfGH hat in VfSlg 20.440/2021 mit eingehender Begründung dargetan, dass die Aufzählung der Ausnahmen in §2 Abs2 AGesVG nicht abschließend, sondern dahin zu verstehen ist, dass als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot so wie bei den Tatbeständen "im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen" auch die Verwendung eines Stilmittels wie etwa einer Maske im Rahmen "der freien Meinungsäußerung" erlaubt sein muss.
Da der Beschwerdeführer die Maske (mit dem Abbild Vladimir Putins) eingesetzt hat, um während der Aufnahme eines TV-Gespräches mit dem Obmann der FPÖ, Herbert Kickl, auf dessen – nach Ansicht des Beschwerdeführers – zu unkritische Haltung zu Vladimir Putin und der russischen Regierung aufmerksam zu machen, ist der VfGH der Auffassung, dass dies von der Ausnahme des §2 Abs2 AGesVG gedeckt ist.
Da es dem Beschwerdeführer mit dieser Intention auch nicht von vornherein bloß um die Vereitelung oder Erschwerung der Feststellung seiner Identität ging – in solchen Fällen steht Art10 EMRK einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen §2 AGesVG nicht entgegen –, ist der schlichte Hinweis des LVwG Oö in seiner Entscheidung darauf, dass die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge des Beschwerdeführers "weder durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, noch im Rahmen kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgte oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hatte" und daher keine Ausnahme gemäß §2 Abs2 AGesVG gegeben sei, nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Entscheidungsbegründung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2000.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026