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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich einer (unbeabsichtigten) Ausdehnung der Widmung von "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" mangels Begründung und Grundlagenforschung; keine Beseitigung der Rechtswidrigkeit der unbeabsichtigten Umwidmung durch Erlassung eines – wieder ohne Grundlagenforschung ergangenen – FlächenwidmungsplansRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 5 der Gemeinde Schleißheim, beschlossen vom Gemeinderat am 24.09.2009, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 363/5 und 626/1, KG Dietach, bezieht.
Nach §36 Abs6 Oö ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplans durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. Nach Einsicht in den Verordnungsakt zur Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr 4 und in Anbetracht der Darlegungen des antragstellenden Gerichts im vorliegenden Antrag sowie jenen der verordnungserlassenden Behörde im Verfahren vor dem LVwG Oö geht der VfGH davon aus, dass es bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 zu technisch bedingten planzeichnerischen Abweichungen gekommen ist. Dadurch wurde auf dem GSt Nr 367/1 die Widmung "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" ausgedehnt, ohne dass dies vom Willen des Gemeinderats der Gemeinde Schleißheim getragen war.
Entgegen der Auffassung der Oö Landesregierung ist die versehentliche Verschiebung der Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan Nr 4 nicht deshalb unbeachtlich, weil nunmehr ein neuer Flächenwidmungsplan Nr 5 in Kraft steht. Der ursprünglich im Flächenwidmungsplan Nr 4 vorhandene Mangel, nämlich die fehlende Intention der verordnungserlassenden Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden Umwidmung sowie die folglich fehlende Grundlagenforschung, setzt sich nämlich im Flächenwidmungsplan Nr 5 fort ("Weiterfressermangel"). In dieser Konstellation beseitigt alleine die Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplans nicht die Rechtswidrigkeit des alten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmung, Grundlagenforschung, Baurecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Planungsakte Verfahren, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V258.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026