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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162Rechtssatz
Die Rechtswirkungen des § 162 BAO treten in jenem Jahr ein, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind (vgl VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001 unter Verweis auf den VfGH). Dass der OGH zu § 33 Abs. 1 FinStrG diesbezüglich anders judizierte, hat keine Bedeutung für die Auslegung der steuerrechtlichen Bestimmung.Die Rechtswirkungen des Paragraph 162, BAO treten in jenem Jahr ein, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001 unter Verweis auf den VfGH). Dass der OGH zu Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG diesbezüglich anders judizierte, hat keine Bedeutung für die Auslegung der steuerrechtlichen Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150085.L05Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025