RS Vwgh 2025/3/12 Ra 2023/15/0085

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Veröffentlicht am 12.03.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Feststellungen zum Sorgfaltsmaßstab sind dann erforderlich, wenn die Abgabenbehörde oder das BFG davon ausgehen, dass der Abgabenpflichtige bei der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen die notwendige Sorgfalt nicht eingehalten hat und dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten geht (vgl. dazu VwGH 18.11.2024, Ra 2024/13/0051, mwN).Feststellungen zum Sorgfaltsmaßstab sind dann erforderlich, wenn die Abgabenbehörde oder das BFG davon ausgehen, dass der Abgabenpflichtige bei der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen die notwendige Sorgfalt nicht eingehalten hat und dies im Grunde des Paragraph 162, BAO zu seinen Lasten geht vergleiche dazu VwGH 18.11.2024, Ra 2024/13/0051, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150085.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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