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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Hinsichtlich des durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN). Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.Hinsichtlich des durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners vergleiche etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN). Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110016.L03Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026