RS Vwgh 2025/3/14 Ra 2023/11/0016

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Veröffentlicht am 14.03.2025
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
AVG §9
IO §2 Abs2
KAG Tir 1957 §6
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Hinsichtlich des durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN). Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.Hinsichtlich des durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners vergleiche etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN). Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110016.L03

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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