Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0292 E 8. Oktober 2019 RS 1 (hier 'einer geplanten gemeinsamen Haushaltsführung' und ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Verfügung steht (vgl. VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zur Verfügung steht vergleiche VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220065.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025