Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Rechtssatz
Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bzw. das VwG bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011, mwN).Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bzw. das VwG bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können vergleiche etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J08Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025