RS Vwgh 2025/3/19 Ro 2024/06/0026

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bzw. das VwG bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011, mwN).Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bzw. das VwG bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können vergleiche etwa VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J08

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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