RS Vwgh 2025/3/19 Ro 2024/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2025
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §77
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
UVPG 2000 §2 Abs2
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Unter dem Begriff der "Immissionen" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen. Im Schrifttum wird in Hinblick auf den "funktionell gleichgelagerten" § 77 GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe. Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden. Folglich ist auch die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000.Unter dem Begriff der "Immissionen" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen. Im Schrifttum wird in Hinblick auf den "funktionell gleichgelagerten" Paragraph 77, GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe. Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden. Folglich ist auch die zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - übertragbar vergleiche dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) Litera a und c, sondern auch auf die Litera b, des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J04

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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