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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §75 Abs1Rechtssatz
Unter dem Begriff der "Immissionen" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen. Im Schrifttum wird in Hinblick auf den "funktionell gleichgelagerten" § 77 GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe. Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden. Folglich ist auch die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000.Unter dem Begriff der "Immissionen" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen. Im Schrifttum wird in Hinblick auf den "funktionell gleichgelagerten" Paragraph 77, GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe. Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden. Folglich ist auch die zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - übertragbar vergleiche dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) Litera a und c, sondern auch auf die Litera b, des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024060026.J04Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025