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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0228 E 19. Oktober 2022 RS 2 (hier ohne den ersten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Das VwG hat die Zurückweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützt, sondern es hat das Kriterium des Nichtvorliegens eines geänderten Sachverhaltes (der eine neue Abwägung gemäß Art. 8 MRK erforderlich macht) für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 auch im Fall einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu ergehen hat, herangezogen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in § 9 BFA-VG 2014 noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400). Ausgehend davon erweist sich die Begründung des VwG hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als ungenügend.Das VwG hat die Zurückweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützt, sondern es hat das Kriterium des Nichtvorliegens eines geänderten Sachverhaltes (der eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, MRK erforderlich macht) für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 auch im Fall einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu ergehen hat, herangezogen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, MRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in Paragraph 9, BFA-VG 2014 noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 vergleiche VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400). Ausgehend davon erweist sich die Begründung des VwG hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als ungenügend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170070.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025