RS Vwgh 2025/3/19 Ra 2022/17/0184

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4
NAG 2005
NAG 2005 §25

Rechtssatz

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das BVwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, ist das BVwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß Paragraph 25, NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170184.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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