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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §55 Abs1Rechtssatz
In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das BVwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, ist das BVwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß Paragraph 25, NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170184.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025