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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360Rechtssatz
Ob eine Konsenswidrigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die durch einen Vergleich der vorhandenen Genehmigung mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu lösen ist (vgl. - dort im Zusammenhang mit einer Baubewilligung - VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205).Ob eine Konsenswidrigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die durch einen Vergleich der vorhandenen Genehmigung mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu lösen ist vergleiche - dort im Zusammenhang mit einer Baubewilligung - VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040009.L03Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025