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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360Rechtssatz
Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 13, mwN; siehe dazu etwa § 360 GewO 1994).Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 13, mwN; siehe dazu etwa Paragraph 360, GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040009.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025