RS Vwgh 2025/3/20 Ra 2024/04/0009

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Veröffentlicht am 20.03.2025
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 79a Abs. 3 GewO 1994 erfordert ein konkretes Vorbringen, vor welchen Auswirkungen der Betriebsanlage kein hinreichender Schutz bestehe (vgl. VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085).Eine Glaubhaftmachung im Sinn des Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 erfordert ein konkretes Vorbringen, vor welchen Auswirkungen der Betriebsanlage kein hinreichender Schutz bestehe vergleiche VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040009.L07

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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