RS Vwgh 2025/3/20 Ra 2024/04/0009

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Veröffentlicht am 20.03.2025
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach § 79a Abs 3 GewO 1994 hat das Ziel, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen - somit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein - zu vermitteln (vgl. VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 hat das Ziel, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen - somit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein - zu vermitteln vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040009.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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