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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79a Abs3Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung nach § 79a Abs 3 GewO 1994 hat das Ziel, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen - somit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein - zu vermitteln (vgl. VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 hat das Ziel, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen - somit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein - zu vermitteln vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040009.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025