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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201Rechtssatz
Durch die erfolgte Selbstberechnung, der die gleiche Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt, wird der Abgabenanspruch im bekannt gegebenen Umfang rechtswirksam festgestellt und gilt die Abgabe solange als rechtswirksam festgesetzt, bis eine bescheidmäßige Neufestsetzung durch die Abgabenbehörde erfolgt (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039).Durch die erfolgte Selbstberechnung, der die gleiche Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt, wird der Abgabenanspruch im bekannt gegebenen Umfang rechtswirksam festgestellt und gilt die Abgabe solange als rechtswirksam festgesetzt, bis eine bescheidmäßige Neufestsetzung durch die Abgabenbehörde erfolgt vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130129.L03Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025