Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201Rechtssatz
Zwar ist ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, als ein solcher Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben zu werten, jedoch sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden, sodass ein solcher Antrag vor Eintritt der Verjährung gestellt werden muss (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032).Zwar ist ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, als ein solcher Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben zu werten, jedoch sind die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden, sodass ein solcher Antrag vor Eintritt der Verjährung gestellt werden muss vergleiche VwGH 26.2.2020, Ro 2019/13/0032).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130129.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025