RS Vwgh 2025/3/21 Ra 2021/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0014 E 14. Dezember 2021 RS 3

Stammrechtssatz

"Sache" des Nachprüfungsverfahrens ist alleine die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin bekämpften Ausscheidensentscheidung (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001). Die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung ist alleine die Frage, ob die Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (vgl. VwGH 25.1.2011, 2009/04/0302). Insofern ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassung des aus ihrer Sicht zwingend gebotenen Widerrufs des Vergabeverfahrens nur dann in Bezug auf die angefochtene Ausscheidensentscheidung rechtlich relevant, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des unterlassenen Widerrufs die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung bewirkt (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, wonach eine Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens als solches im System der gesondert anfechtbaren Entscheidungen im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist)."Sache" des Nachprüfungsverfahrens ist alleine die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin bekämpften Ausscheidensentscheidung vergleiche VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001). Die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung ist alleine die Frage, ob die Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist vergleiche VwGH 25.1.2011, 2009/04/0302). Insofern ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassung des aus ihrer Sicht zwingend gebotenen Widerrufs des Vergabeverfahrens nur dann in Bezug auf die angefochtene Ausscheidensentscheidung rechtlich relevant, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des unterlassenen Widerrufs die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung bewirkt vergleiche VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, wonach eine Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens als solches im System der gesondert anfechtbaren Entscheidungen im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040120.L04

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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