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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Einem Bieter, der durch eine rechtkräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, kann der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt werden, auch wenn nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. VwGH 7.3.2017, Ro 2014/04/0067, Rn. 11, mwN).Einem Bieter, der durch eine rechtkräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, kann der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt werden, auch wenn nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen vergleiche VwGH 7.3.2017, Ro 2014/04/0067, Rn. 11, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040120.L03Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026