RS Vwgh 2025/3/21 Ra 2021/04/0120

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Veröffentlicht am 21.03.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Bei einem Rechenfehler im Sinn des § 94 Abs. 4 BVergG 2002 (nunmehr § 138 Abs. 7 BVergG 2018) handelt es sich um eine "mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters" (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0111, Pkt. III.2.).Bei einem Rechenfehler im Sinn des Paragraph 94, Absatz 4, BVergG 2002 (nunmehr Paragraph 138, Absatz 7, BVergG 2018) handelt es sich um eine "mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters" vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/04/0111, Pkt. römisch drei.2.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040120.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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