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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §21Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0242 E 3. Mai 2000 VwSlg 7503 F/2000 RS 3Stammrechtssatz
Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat
(Hinweis Fellner, FinStrG/5, § 33, Rz 26). Gerade beim Tatbestand(Hinweis Fellner, FinStrG/5, Paragraph 33,, Rz 26). Gerade beim Tatbestand
iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG stellt die bloß vorübergehendeiSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160055.L03Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025