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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann es einer Ermäßigung oder einem Erlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen auch entgegenstehen, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0126, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Nichts anderes gilt für Einkommen aus anderen Einkunftsquellen.Nach der Rechtsprechung des VwGH kann es einer Ermäßigung oder einem Erlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen auch entgegenstehen, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0126, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0176). Nichts anderes gilt für Einkommen aus anderen Einkunftsquellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110022.L08Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025