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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der UO über die Ermäßigung und den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlagen nehmen verallgemeinernd auf eine im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung bestehende "Deckungslücke" (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0176) Bedacht, die sich auf Grund des Verlustes von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit infolge der genannten Ereignisfälle bzw. sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände ergibt. Diese Betrachtungsweise stellt auf die Vorschreibung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen für ein bestimmtes Beitragsjahr ab.Die Bestimmungen des Paragraph 10, der Satzung und des Paragraph 6, der UO über die Ermäßigung und den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlagen nehmen verallgemeinernd auf eine im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung bestehende "Deckungslücke" vergleiche VwGH 17.12.1998, 98/11/0176) Bedacht, die sich auf Grund des Verlustes von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit infolge der genannten Ereignisfälle bzw. sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände ergibt. Diese Betrachtungsweise stellt auf die Vorschreibung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen für ein bestimmtes Beitragsjahr ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110022.L06Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025