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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1Rechtssatz
Zur Einbeziehung von Karenzurlauben (im Revisionsfall: nach dienstrechtlichen Vorschriften) in die Aufzählung der Ereignisfälle hat der VwGH ausgeführt, diese sei als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen (VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 18.3.2003, 2002/11/0009; 24.6.2003, 2001/11/0328). Auch diesen Fällen ist aber der in der Rechtsprechung hervorgehobene Umstand gemeinsam, dass das Kammer- bzw. Fondsmitglied infolge eines solchen Karenzurlaubes typischer Weise an der Ausübung des Berufes und damit der Erzielung ärztlichen Einkommens gehindert ist (vgl. VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133).Zur Einbeziehung von Karenzurlauben (im Revisionsfall: nach dienstrechtlichen Vorschriften) in die Aufzählung der Ereignisfälle hat der VwGH ausgeführt, diese sei als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen (VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 18.3.2003, 2002/11/0009; 24.6.2003, 2001/11/0328). Auch diesen Fällen ist aber der in der Rechtsprechung hervorgehobene Umstand gemeinsam, dass das Kammer- bzw. Fondsmitglied infolge eines solchen Karenzurlaubes typischer Weise an der Ausübung des Berufes und damit der Erzielung ärztlichen Einkommens gehindert ist vergleiche VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110022.L03Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025