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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1Rechtssatz
Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der UO über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/11/0073; 8.8.2002, 2000/11/0227). Eine Ermäßigung bzw. ein Nachlass kann jeweils für die Dauer bestimmter, in § 10 Abs. 2 der Satzung und § 6 Abs. 1 UO aufgezählter sog. Ereignisfälle oder bei Vorliegen von (sonstigen) berücksichtigungswürdigen Umständen (§ 10 Abs. 3 der Satzung; § 6 Abs. 3 UO) gewährt werden.Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des Paragraph 10, der Satzung und des Paragraph 6, der UO über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen vergleiche VwGH 30.6.1998, 98/11/0073; 8.8.2002, 2000/11/0227). Eine Ermäßigung bzw. ein Nachlass kann jeweils für die Dauer bestimmter, in Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung und Paragraph 6, Absatz eins, UO aufgezählter sog. Ereignisfälle oder bei Vorliegen von (sonstigen) berücksichtigungswürdigen Umständen (Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung; Paragraph 6, Absatz 3, UO) gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110022.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025