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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z1Rechtssatz
Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht (vgl. BFH 27.9.2007, III R 28/05, zur ähnlichen Rechtslage). Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen. (hier: In der Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Elternteils ist keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.)Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht vergleiche BFH 27.9.2007, römisch drei R 28/05, zur ähnlichen Rechtslage). Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen. (hier: In der Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Elternteils ist keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021130018.J02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025