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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16Rechtssatz
Von einem Arbeitnehmer für seine Arbeitgeberin getätitgte Aufwendungen könnten zwar mangels tatsächlichem Auslagenersatz durch die Arbeitgeberin zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer führen, unterlägen aber, wenn es sich um Repräsentationsaufwendungen handelt, dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/15/0100 bis 102, mwN).Von einem Arbeitnehmer für seine Arbeitgeberin getätitgte Aufwendungen könnten zwar mangels tatsächlichem Auslagenersatz durch die Arbeitgeberin zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer führen, unterlägen aber, wenn es sich um Repräsentationsaufwendungen handelt, dem Abzugsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/15/0100 bis 102, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021130003.J07Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025